Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Stand: 10.01.2020
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 150 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 15.08.2014 – 6 K 2807/13
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 – 21 K 5793/15
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 – 21 K 5353/14
- VG Düsseldorf, 21.04.2017 – 21 K 5567/15Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.06.2007 – 13 A 3349/06
- VG Düsseldorf, 08.05.2015 – 13 K 5104/14Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2017 – 11 K 43/16Zitiert von 1
- VG Köln, 21.08.2017 – 7 K 1056/17Zitiert von 2
- VG Köln, 21.08.2017 – 7 K 4699/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 150 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.